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Griffige Argumente
 
Handschutz I
 
Allgemeine Anforderungen an Schutzhandschuhe
 
Die Grundanforderungen, die für alle Schutzhandschuhe gelten, sind in der DIN EN 420 „Schutzhandschuhe, Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren“ festgelegt. Die Hinweise zur Auswahl und Benutzung von Handschuhen finden Sie in der BGR 195.
 
Anwendungsbereich BGR 195
Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Schutzhandschuhen zum Schutz gegen schädigende Einwirkungen mechanischer, thermischer und chemischer Art sowie gegen Mikroorganismen und ionisierende Strahlen.
 
Gefährdungsbeurteilung
Vor der Auswahl und dem Einsatz von Schutzhandschuhen hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die insbesondere beinhaltet:
  • Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz
  • Arbeitsbedingungen und
  • gesundheitliche Risiken für den Versicherten

Von den Materialien für Schutzhandschuhe dürfen keine gesundheitlichen Risiken für den Benutzer ausgehen.
 
Einstufungen von Handschuhen
Um den Anforderungen im gewerblichen Bereich gerecht zu werden, werden Handschuhe in 3 Kategorien eingeteilt:
  • Kategorie 1 - Minimale Risiken - Geringe Schutzanforderung
  • Kategorie 2 - Mittlere Risiken - Schutz gegen z. B. mechanische Gefährdung
  • Kategorie 3 - Hohe Risiken - Schutz gegen irreversible Schäden und tödliche Gefahren, z. B. Schädigungen durch Chemikalien
 
Handschutz III
 
Dokumentation
Für jeden Handschuh muss der Arbeitssicherheit die notwendige Dokumentation vorliegen. Die Arbeitssicherheit ist verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die geeigneten Handschuhe vorzuschreiben. Folgende Ergebnisse sind zu dokumentieren:
  • Gefährdungsermittlung
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Getroffene Schutzmaßnahmen
  • Ergebnis der Überprüfung ihrer Wirksamkeit
 
TRGS 401 - Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ (BMAS) im „Gemeinsamen Ministerialblatt“ (GMBl) bekannt gegeben. Die TRGS 401 gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen. Für die PSA wird u.a. gefordert:
  • Schutzhandschuhe sind unter den Bedingungen der Praxis auszuwählen
  • Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt mit Handschuhinformationen
  • Hinweis auf ordnungsgemäßen Handschuhwechsel
  • Bei einer Gefährdung durch Gefahrstoffe darf der Arbeitgeber nur CE-gekennzeichnete Chemikalienschutzhandschuhe auswählen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 374 Teil 3 entsprechen
  • Definition von Anforderungen an Lederhandschuhe (hier wird der Chrom-VI-Grenzwert von 3 mg/ kg in Lederhandschuhen weiterhin fest vorgeschrieben!)
 
Spezialnormen und Piktogramme
 
DIN EN 420 
In der EN 420 sind die wichtigsten Piktogramme für die Spezialnormen der Handschuhe aufgeführt. Diese sind auf dem Handschuh, der Verpackung und der Gebrauchsanleitung anzubringen. Darüber hinaus gibt es weitere Normen und Piktogramme.
 
 
 
Handschutz II
 
Nennen Sie uns Ihre Anforderungen. Gern unterbreiten wir Ihnen ein detailliertes Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Ansprechpartner

  • 069 / 98 54 22 - 30/31
  • 069 / 98 54 22 - 60
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